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                Alterungsrückstellung 
            
                Die privaten 
                Krankenversicherungs-Unternehmen sind verpflichtet, 90 Prozent 
                ihrer gesamten freien Überzinsen aus der 
                Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu 
                verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen 
                Alterungsrückstellungen. 
             
            
                Die eine Hälfte dieser Mittel, auch 
                soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, 
                wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung 
                oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den 
                schon heute "alten" Versicherten verwandt. 
             
            
                Die zweite Hälfte dient allen 
                Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und 
                Beitragsentlastung im Alter. 
             
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