Kündigung

Einseitige empfangsbedürftige (zugangsbedürftige) Willenserklärung bei Dauerschuldverhältnissen, wodurch ein Rechtsverhältnis, z. B. ein bestehender Versicherungsvertrag, für die Zukunft aufgelöst wird.

Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, können in der Regel zum Ende des dritten und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zur Hauptfälligkeit beendet werden.

In der Autoversicherung dominieren Einjahresverträge mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.

Eine > Lebensversicherung ist jederzeit kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

Neben der fristgerechten Kündigung sieht das Versicherungsrecht auch die außerordentliche Kündigung vor. Anlass zum vorzeitigen Vertragsausstieg kann ein Schadenfall, eine Beitragserhöhung (ohne Leistungserhöhung) oder der Verkauf des versicherten Gegenstands (Risikofortfall) sein.

Übrigens: Die privaten Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.