Alterungsrückstellung
Die privaten
Krankenversicherungs-Unternehmen sind verpflichtet, 90 Prozent
ihrer gesamten freien Überzinsen aus der
Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu
verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen
Alterungsrückstellungen.
Die eine Hälfte dieser Mittel, auch
soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt,
wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung
oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den
schon heute "alten" Versicherten verwandt.
Die zweite Hälfte dient allen
Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und
Beitragsentlastung im Alter.
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