Alterungsrückstellung

Die privaten Krankenversicherungs-Unternehmen sind verpflichtet, 90 Prozent ihrer gesamten freien Überzinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen Alterungsrückstellungen.

Die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den schon heute "alten" Versicherten verwandt.

Die zweite Hälfte dient allen Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und Beitragsentlastung im Alter.