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Bezugsrecht
Unter Bezugsrecht bei >
Lebensversicherung wird das Recht verstanden, über die
fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu
verfügen.
Bei Fälligkeit erhält also der
Bezugsberechtigte das Geld von der Versicherung. Das ist im
Erlebensfall zumeist der Versicherungsnehmer selbst. Für
den vorzeitigen Todesfall kann ein zusätzlicher
Bezugsberechtigter angegeben werden, der im Versicherungsschein
namentlich genannt werden sollte.
Die Bezugsberechtigung kann widerruflich
oder unwiderruflich eingetragen werden. Im letzteren Fall kann
sie nur mit Einverständnis des unwiderruflich
Bezugsberechtigten geändert werden.
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