Gefährdungshaftung
Viele Unfälle sind nicht auf ein
Verschulden zurückzuführen. Verletzte und
Geschädigte haben dennoch Anspruch auf Entschädigung,
wenn eine Gefährdungshaftung des Unfallverursachers in
Frage kommt.
Die Gefährdungshaftung lässt den
Halter einer Gefahrenquelle für Schäden einstehen, in
denen sich deren Risikopotential verwirklicht hat.
Bei Autounfällen ist dies
beispielsweise die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Der Halter
kann sich von der Gefährdungshaftung befreien, wenn der
Unfall auf ein > unabwendbares Ereignis
zurückzuführen ist.
Dieser Einwand ist jedoch nur bei
Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern
zulässig. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern
und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern kann nach
neuem Schadensrecht nur noch höhere Gewalt eingewendet
werden.
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