Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
(Öltankversicherung)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht in
§ 22 Abs. 2 WHG eine verschuldensunabhängige Haftung
für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
Dritter vor, wenn gewässerschädliche Stoffe aus einer
Anlage (z. B. Öltank) in ein Gewässer bzw. das
Grundwasser gelangen.
Für die Folgen eines solchen
Gewässerschadens kann der Inhaber einer Öltankanlage
eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
(Öltankversicherung) abschließen.
Kleinere Öltanks bzw. Gebinde sind
meist in der Grundbesitzer-, Privathaftpflicht- bzw.
Betriebshaftpflicht-Versicherung enthalten.
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