Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt worden ist, d.h. wenn schon einfachste und
naheliegenste Überlegungen nicht angestellt wurden und
dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jeder
Person klar sein musste.
Neben dieser Form der besonders schweren
Sorgfaltspflichtverletzung setzt die juristische Bewertung
eines Verhaltens als grob fahrlässig zusätzlich das
Vorliegen weiterer bestimmter Vorraussetzungen voraus.
So müssen auch Umstände
vorliegen, aus denen sich ein subjektiv unentschuldbares
Verhalten des > Versicherungsnehmers herleiten lässt.
Subjektiv bedeutet in diesem Fall die
Heranziehung individueller Kriterien wie Lebenserfahrung,
Bildung, berufliche Stellung oder persönliche
Fähigkeiten.
Seit der Reform des
Versicherungs-Vertrags-Gesetzes ist der Versicherer bei grober
Fahrlässigkeit nicht mehr generell leistungsfrei.
Vielmehr wird eine Verschuldensquote
festgelegt und danach anteilig (prozentual) erstattet.
| ||