Kündigung
Einseitige empfangsbedürftige
(zugangsbedürftige) Willenserklärung bei
Dauerschuldverhältnissen, wodurch ein
Rechtsverhältnis, z. B. ein bestehender
Versicherungsvertrag, für die Zukunft aufgelöst wird.
Versicherungsverträge mit
mehrjähriger Laufzeit, die vor dem 01.01.2008
abgeschlossen wurden, können in der Regel zum Ende des
dritten und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer
Dreimonatsfrist zur Hauptfälligkeit beendet werden.
In der Autoversicherung dominieren
Einjahresverträge mit einmonatiger Kündigungsfrist
zum Jahresende.
Eine > Lebensversicherung ist jederzeit
kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten
Versicherungsjahres.
Neben der fristgerechten Kündigung
sieht das Versicherungsrecht auch die außerordentliche
Kündigung vor. Anlass zum vorzeitigen Vertragsausstieg
kann ein Schadenfall, eine Beitragserhöhung (ohne
Leistungserhöhung) oder der Verkauf des versicherten
Gegenstands (Risikofortfall) sein.
Übrigens: Die privaten
Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein
Kündigungsrecht im Leistungsfall.
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