Nachgelagerte Besteuerung
Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben
Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei und werden
erst bei späteren Auszahlungen besteuert.
So werden die Rentenzahlungen aus
Altersvorsorgeverträgen gemäß § 22 Nr. 5
EStG in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen, wenn
die zuvor in private oder betriebliche
Altersvorsorgeverträge eingezahlten Beiträge von der
Einkommensteuer freigestellt wurden.
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