Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuergesetz. Der Sparer-Pauschbetrag hat mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge und Dividenden abgelöst.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“

Das bedeutet, dass als Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:

l Ledige: 801 EUR
l Verheiratete, die zusammen veranlagt werden: 1.602 EUR