Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Begriff aus
dem deutschen Einkommensteuergesetz. Der Sparer-Pauschbetrag
hat mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.
Januar 2009 den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag als
Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende
Zinserträge und Dividenden abgelöst.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801
Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der
tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer
Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame
Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem
Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die
Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so
ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die
Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem
anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der
gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher
sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer
geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten
Kapitalerträge.“
Das bedeutet, dass als
Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur
Verfügung steht:
l Ledige:
801 EUR
l Verheiratete,
die zusammen veranlagt werden: 1.602 EUR
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