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Betriebsschließungsversicherung immer wichtiger

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Die Berichte in den Medien kennt jeder, die Tierseuchen sind leider immer wieder Thema!

Im Rahmen der Bedingungen der Betriebsschließung gelten solche Schäden mitversichert. Mein Angebot zielt auf Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, wie z.B.

  • Gaststätten 
  • Eisdielen 
  • Hotels 
  • Bäckereien 
  • Fleischereien 
  • Heime usw.


Was ist eine Betriebsschließung?

Versichert sind Vermögensschäden, die durch behördliche Maßnahmen im Zuge der Seuchenbekämpfung und Verhütung nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSG) entstehen. Seuchen im Sinne des BSG können insbesondere in allen Betrieben und Geschäften auftreten, die in irgendeiner Form mit Lebensmitteln zu tun haben. Dabei genügt bereits der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, um Maßnahmen nach dem BSG auszulösen.

Der Versicherer ersetzt: Schließungsschäden

Für den Schließungsschaden wird ein Einzelnachweis der fortlaufenden Kosten, des entgangenen Gewinns, und der Wiedereröffnungskosten nicht gefordert. Die Abrechnung erfolgt pauschal mit festen Entschädigungssätzen. Für jeden Tag der Schließung, längstens für 30 Tage, wird eine Tagesentschädigung in Höhe 1/360 der Versicherungssumme bezahlt.

Der Versicherer ersetzt: Desinfektionskosten

Bei Anordnung einer Desinfektion ohne gleichzeitig angeordneter Schließung werden die Kosten der Desinfektion bis zur Höhe der o.g. Tagesentschädigung ersetzt. Falls der Betrieb zur Desinfektion stillgelegt werden muss, wird jedoch längstens für 3 Tage die vereinbarte Tagesentschädigung geleistet. Die Desinfektionskosten sind mit dieser Tagesentschädigung abgegolten.

Der Versicherer ersetzt: Ermittlungs- und Beobachtungskosten

Bei Anfall von Ermittlungs- und Beobachtungskosten gemäß den §§ 25 oder 29 IfSG werden die Originalkosten ersetzt.

Der Versicherer ersetzt: Warenschäden

Warenschäden (gelten bis 30.000 Euro pauschal mitversichert – Erhöhung gegen Zuschlag). Als Ersatzwert gilt bei Rohstoffen, Naturerzeugnissen und Handelsware der Wiederbeschaffungspreis, bei Zwischen- und Fertigfabrikaten der Wiederherstellungspreis.

Verhängung eines Tätigkeitsverbotes

Bei Verhängung eines Tätigkeitsverbotes werden für die Zeit, während der Betrieb nicht geschlossen ist, die Lohn- und Gehaltszahlungen übernommen, die an die mit Tätigkeitsverbot versehenen Personen zu zahlen sind, längstens jedoch für 6 Wochen und maximal bis zur Höhe der 30-fachen Tagesentschädigung.

Prämienbeispiel:

Versicherungssumme 350.000 € = 89,25 Euro inkl. Vers.Steuer


 
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