Die Schichten im Einzelnen - Ihr Versicherungsmakler in Hannover-Linden

Suche
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Die Schichten im Einzelnen

Dienstleistung > Versicherungen


Schicht I: Die Basisversorgung (B)
Bei der staatlich geförderten Basisversorgung handelt es sich um Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsehen.

Eine Basisrente ist vor Rentenbeginn vor fremdem Zugriff geschützt und sie ist nicht beleihbar, sie kann nicht übertragen oder kapitalisiert werden. Dieser Schutz ist unabhängig vom Lebensalter oder anderen Freibeträgen. Eine Basisrente legt so den Grundstein für einen finanziell unbelasteten Ruhestand.

Im Gegensatz zu anderen Sparformen oder konventionellen Lebensversicherungen wird das angesparte Kapital einer Basisrentenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht angerechnet.

Diese „Rürup-Renten“ dürfen frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es sich, wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden.

Zur Basisversorgung zählen:

alle neuen privaten Leibrentenversicherungengesetzliche Rentenversicherungändische Versorgungswerke sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen

Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden. Diese Basis-Rente steht allen Kunden offen und ist Hartz-IV-geschützt.

Die steuerliche Behandlung der Basisversorgung-Beiträge zu Altersvorsorgeprodukten der 1.Schicht sind seit Anfang 2008 zu 66% von den festgelegten 20.000 Euro (max. bis zu 12.000 Euro) steuerlich abziehbar. Der steuerfreie Beitragsteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass ab 2025 Beiträge der Basisversorgung bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Person steuerfrei sind.

Berechnungsformel für Unverheiratete Arbeiter/Angestellte (2014):

20.000 - [(AG+AN-Anteil zur GRV)*0,78 - AG-Anteil GRV] = maximal steuerlich wirksamer Jahresbeitrag.

Berechnungsformel für Verheiratete Arbeiter/Angestellte (2014):
40.000 - [(AG+AN-Anteil zur GRV)*0,78 - AG-Anteil GRV] = maximal steuerlich wirksamer Jahresbeitrag.

Bei Selbständigen entfällt der gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag. Dafür werden Zahlungen in berufsständische Versorgungswerke auf die Höchstgrenzen von 20.000/40.000 Euro angerechnet.


Im Gegenzug zur Steuerfreistellung der Beiträge der Basisversorgung sind die Rentenzahlungen aus dieser Schicht voll steuerpflichtig. Die Höhe des steuerfreien Rententeils richtet sich nach dem Jahr des ersten ganzjährigen Rentenbezugs und bleibt dann lebenslang gleich hoch.

Bestandsrentner und Neurentner des Jahres 2005 (gesetzliche Rentenversicherung) haben einen steuerpflichtigen Rententeil von 50%. Danach steigt der steuerpflichtige Rententeil für jeden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 auf dann 100% an.

Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente – unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge – in voller Höhe der Besteuerung.

Wichtig:
Das gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung !!!


Schicht II: Die Zusatzversorgung (Z)
Die Versorgung aus Schicht II ist die staatlich geförderte [link:1]"Riester-Rente"[/link:1]. Sie ist für Angestellte interessant, bzw. für Ehepartner „riesterfähiger“ Personen (Angestellte oder Beamte), die steuerliche und teilweise Zulagenförderung in der Ansparphase und der Auszahlungsphase genießen.

Schicht IIa, Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig zur nachgelagerten
Besteuerung übergegangen. Die Beiträge sind im Rahmen von Höchstgrenzen steuerfrei, erst die späteren Leistungen müssen versteuert werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird, als Ersatz für die entfallende Möglichkeit der Pauschalbesteuerung, der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten, um 1.800 Euro erweitert.

Beispiel: Ein Angestellter schließt 2012 einen Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge ab. Er kann dann Beiträge bis zu einer Höhe von 2.688 EUR, plus einen zusätzlichen Freibetrag von 1.800 EUR, zusammen also 4.488 EUR, steuerlich geltend machen. In der betrieblichen Altersvorsorge stehen weiterhin fünf Durchführungswege zur Verfügung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage.
Bei der staatlich geförderten Entgeltumwandlung werden die Beiträge vollkommen steuerfrei vom Bruttolohn gezahlt – also nicht vom Nettogehalt abgezogen. Darüber hinaus sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch Sozialabgaben.

Schicht IIb, Zulagenrente (ehemals „Riester-Rente“)
Angestellte können auch die staatliche Förderung der Zulagen-Rente nutzen:
Hier erhalten sie gestaffelte Zulagen vom Staat und können zusätzlich Steuervorteile nutzen. Davon
profitieren kann jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, und sein Ehepartner sowie Beamte. Der monatliche Vorsorgebeitrag kann selbst festgelegt werden. Nicht zu diesem Kreis der Begünstigten gehören Selbständige, Freiberufler und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.


Schicht III: Sonstige private Altersvorsorge (P)
Die sonstigen Vorsorgeprodukte werden als Kapitalanlageprodukte eingestuft und steuerlich erst in der Auszahlungsphase gefördert.

Kapitalanlageprodukte sind: Fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen

Beiträge zu diesen Kapitalanlageprodukten der Schicht III werden steuerlich nicht in der Ansparphase gefördert, können also nicht als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Steuerlich gefördert werden hingegen die späteren Auszahlungen durch Absenkung der zu versteuernden Ertragsanteile. Bei Kapitalleistungen aus Produkten der Schicht III sind die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte steuerpflichtig (z.B. Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung).

Beispiel:

Der monatliche Rentenzahlbetrag (private Rentenversicherung) eines Rentners beträgt zum Rentenbeginn 1.500 Euro. Er entscheidet sich, mit Endalter 62 in die Rente zu gehen, was eine Ertragsanteilversteuerung von 21% zur Folge hat. Das bedeutet, dass 21% von 1.500 = 315 Euro als Einkommen berücksichtigt werden.

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü