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Haftung von ehrenamtlichen Vereinsorganen erfordert massgeschneiderten Versicherungsschutz

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Der Gesetzgeber hat im Herbst 2009 eine Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsvorstände verabschiedet.
Diese ist nun im neuen § 31a BGB verankert und betrifft Vorstände, die gänzlich ehrenamtlich tätig sind oder deren jährliche Vergütung einen Betrag von 500 EUR nicht übersteigt.

Die Haftungsbeschränkung hat zum Inhalt, dass ehrenamtliche Vorstände im Innenverhältnis nur noch wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften sollen. Werden sie im Außenverhältnis von einem Dritten in Anspruch genommen, können die Vorstände von ihren Vereinen Haftungsfreistellung verlangen – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Die Haftung von Vorständen und Aufsichtsgremien von Vereinen sowie anderen gemeinnützigen Organisationen folgt prinzipiell den gleichen Grundsätzen wie denen zur Haftung von Organen der Kapitalgesellschaften (Stichwort Managerhaftung); wenn gegen die sorgfältige Führung der Vereinsgeschäfte verstoßen wird, haften die Organe für den entstandenen Vermögensschaden mit ihrem Privatvermögen – wie Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände von AGs bzw. deren Aufsichtsorgane – in vollem Umfang mit dem gesamten Privatvermögen. Und dies schon bei leichter Fahrlässigkeit.

Für ehrenamtliche Organe von Vereinen bestand ein Missverhältnis zwischen diesem Haftungsrisiko und der unentgeltlichen Tätigkeit bzw. Aufopferung privater Freizeit für Vereinszwecke – jedenfalls dann, wenn für das Innenverhältnis die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit nicht per Satzung ausgeschlossen war.
Hier ist anzumerken, dass es nicht zwangsläufig einen Grund zum Aufatmen gibt. Denn das Problem, dass der ehrenamtliche Vorstand los ist, kommt nun unter Umständen beim Verein an. Zahlreiche Vereine werden in der Vergangenheit – völlig zu Recht – eine D&O-Versicherung zur Absicherung ihrer ehrenamtlichen Vorstände abgeschlossen haben.

Beispiel:

Der ehrenamtliche Vorstand eines Sportvereins versäumt es, im Pachtvertrag eine Verlängerungsoption zu ziehen. Statt weitere 20 Jahre die alte niedrige Pacht zu entrichten, zahlt der Verein nun aufgrund des ungünstigeren Anschlussvertrags den doppelten Preis.
Der Schaden für den Club geht in den sechsstelligen Bereich. Für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz gibt es keine Anhaltspunkte.
Dieser Fall liegt einige Jahre zurück, der D&O-Versicherer hatte seinerzeit gezahlt.

Und heute? Wie werden nach der Gesetzesänderung mögliche Schäden im Rahmen der D&O-Versicherung reguliert?

Die D&O-Versicherung muss in ihrer Doppelrolle verstanden werden – Versicherungsnehmer ist der Verein, versicherte Personen sind jedoch die Organe. Im Schadenfall prüft die D&O-Versicherung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, und ob diese dem Organ auch vorzuwerfen ist.

Für ehrenamtliche Vorstände führt die gesetzliche Haftungsbegrenzung dazu, dass – bei Ansprüchen im Innenverhältnis - diese Vorstände außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht mehr haftpflichtig gemacht werden können – die Versicherung wird also die Entscheidung treffen, den versicherten Vorstand gegen die Ansprüche des Vereins zu verteidigen.

Somit bleibt der Verein (wie der im Beispiel genannte Sportverein) auf seinem – bislang im Rahmen der D&O-Versicherung ersatzfähigen – Eigenschaden sitzen. Und dies, obwohl gar kein bedingungsgemäßer Ausschluss der vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung in Person des ehrenamtlichen Vorstands vorliegt.

Was also tun, wenn ehrenamtliche Vorstände im Verein handeln?

Hier kann die allgemeine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vereine helfen:
Diese bietet nicht nur den Organen, Mitarbeitern und dem Verein selbst Schutz bei Drittschäden. Auch wird, meist mehr oder weniger pauschal, dem Verein Versicherungsschutz für Eigenschäden geboten, die durch die Organe und Mitarbeiter verursacht wurden, anders als bei der D&O-Versicherung aber eben nicht unter der Voraussetzung, dass die versicherten Personen für den Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden können. Ausschlussgrund ist hier in der Regel die wissentliche Pflichtverletzung, die bis auf wenige Ausnahmen keine Überschneidungen mit der leichteren Fahrlässigkeit aufweist.
Somit wird der Verein für Vermögensschäden, die von ehrenamtlichen Vorständen (leicht) fahrlässig verursacht werden und bei denen die D&O-Versicherung nur Abwehrschutz gewähren dürfte, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen können.
Daneben wird eine D&O-Versicherung für ehrenamtliche Vorstände nicht überflüssig, jedenfalls dann nicht, wenn in den Bedingungen ein Ausschluss nur noch für den direkten Vorsatz vorgesehen ist. Dann kann für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes die entsprechende D&O greifen.


 
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